Verfügungen, Vollmachten und Willenserklärungen
Wie alles in Deutschland unterliegt auch die Bestattungskultur einigen Vorschriften und Gesetzen. Wenn Sie zudem sicherstellen wollen, dass im Fall eines schweren Unfalls oder einer Krankheit nichts gegen Ihren Willen entschieden wird, ist es gut zu wissen, wofür eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht gut ist.
Patienten-
verfügung

Vorsorge-
vollmacht

Betreuungs-
verfügung

Organ-
spende

Kremations-
verfügung

Toten-
fürsorgerecht

Asche-
verstreuung


Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung halten Sie fest, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen und vor allem: welche nicht. Diese Verfügung kommt dann zum Tragen, wenn Sie nicht in der Lage sind, Ihren eigenen Willen zu äußern. Das wäre der Fall, wenn Sie zum Beispiel nach einem Unfall im Koma liegen.
Die Patientenverfügung ist für Ärzte und Pflegepersonal rechtlich bindend. Um als Handlungsgrundlage dienen zu können, sollte eine Patientenverfügung möglichst detailliert und konkret formuliert sein. Ihr Hausarzt kann Sie auf Nachfrage dahingehend sicherlich beraten. Weiterhin wichtig: Im Ernstfall muss die Patientenverfügung auch vorliegen. Daher sollten Sie sie an einem Ort aufbewahren, wo sie Ihre nächsten Angehörigen leicht finden können. Oder Sie nennen einer Vertrauensperson den Aufbewahrungsort.
Weitere Informationen zur Patientenverfügung erhalten Sie hier:
Vorsorgevollmacht
Für den Fall, dass Sie Ihren eigenen Willen nicht äußern können, bestimmen Sie mit der Vorsorgevollmacht eine Person Ihres Vertrauens, die in Ihrem Namen tätig werden darf, also zum Beispiel Zugriff auf Ihr Konto erhält. Auf welche Rechtsgeschäfte sich die Vollmacht erstreckt und auf welche gegebenenfalls nicht, kann in der Verfügung detailliert festgelegt werden.
Eine sogenannte Generalvollmacht berechtig z. B. zur Vertretung und zu Entscheidungen für nahezu alle Lebensbereiche (Finanzen, Verträge, Aufenthaltsbestimmungsrecht etc.) des Vollmachtgebers.
Die Vorsorgevollmacht ist deshalb wichtig, weil im Fall der Fälle weder der Ehepartner noch die eigenen Kinder automatisch vorsorgebevollmächtigt sind. Stattdessen bestimmt das Amtsgericht, wer in Ihrem Namen Geschäfte tätigen darf. Das ist dann unter Umständen eine fremde Person in Form eines amtsgerichtlich bestellten Betreuers. Dem können Sie aber mit einer Vorsorgevollmacht zuvorkommen und zum Beispiel Ihren Lebenspartner, den Bruder oder die Schwester als Vorsorgebevollmächtigten bestimmen.
Weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht erhalten Sie hier:
Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist der Vorsorgevollmacht sehr ähnlich. Hierbei geben Sie dem Betreuungsgericht an, wen Sie als Ihren Betreuer bestimmen, falls die Betreuung notwendig wird, etwa durch einen Unfall oder eine psychische Erkrankung wie fortgeschrittene Demenz.
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht wird der bestellte Betreuer regelmäßig vom Gericht überprüft, ob dessen Entscheidungen im Sinne der Betreuungsverfügung, also in Ihrem Sinne sind. So können Sie in der Verfügung ganz konkrete Dinge festlegen bzw. auch niederschreiben, was Sie auf gar keinen Fall wünschen.
Weitere Informationen zur Betreuungsverfügung erhalten Sie hier:
Organspende
Abgesehen von der Diskussion um das Für und Wider der Organspende wissen nur wenige, dass Sie mit dem Organspendeausweis festlegen können, welche Organe Sie spenden wollen und welche nicht.
Letztendlich ist die Zustimmung zur Organspende eine persönliche Entscheidung. Es gibt religiöse oder moralische Gründe, die dagegensprechen können. Fest steht aber auch, dass Sie durch eine Organspende die Lebensqualität eines leidenden Menschen verbessern, sein Leben verlängern oder ihn sogar vor dem Tod bewahren können. Dadurch ist die Organspende ein Akt der Nächstenliebe.
Der Ausweis ist kostenlos und kann online über die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bezogen werden:
Kremationsverfügung
Viele Menschen bevorzugen heutzutage die Feuerbestattung. Zum einen ist sie mit Blick auf geringere Kosten bei Erwerb, Gestaltung, Unterhaltung und Pflege einer Urnengrabstelle meist günstiger als eine Erdbestattung. Das entlastet die Hinterbliebenen finanziell. Zum anderen bietet sie vielfältigere Grab- und Beisetzungsvarianten.
Der Wunsch, nach dem Tod eingeäschert zu werden, lässt sich in einer Kremationsverfügung, auch Willensbekundung zur Einäscherung genannt, festhalten. Sie kann auch die Bestattungsart wie etwa eine See-, Baum- oder anonyme Bestattung enthalten. Liegt keine Kremationsverfügung vor, müssen die Hinterbliebenen bestätigen, dass der Verstorbene eine Feuerbestattung ausdrücklich wünschte.
Umgekehrt kann es im Übrigen auch sinnvoll sein, in einer entsprechenden Verfügung einer Einäscherung ausdrücklich zu widersprechen und eine Erdbestattung zu bestimmen, wenn man eine Kremierung für sich selbst ausdrücklich ablehnt.
Totenfürsorgerecht
Im Todesfall sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen gesetzlich verpflichtet, für dessen Bestattung zu sorgen. Sie entscheiden über Art und Ort der Bestattung. Es sei denn, der Verstorbene hat zu Lebzeiten das Totenfürsorgerecht an jemand Dritten übertragen.
Das kann man mittels einer Vollmacht oder im Rahmen eines Testaments machen. Solche Willenserklärungen haben rechtlichen Vorrang gegenüber der gesetzlich festgelegten Totenfürsorge der nächsten Angehörigen. Sie können handschriftlich verfasst werden, müssen aber mit Datum, dem vollständigen Namen und Unterschrift versehen werden, um gültig zu sein.
Die Bestimmungen im Rahmen eines Testaments bergen jedoch immer das Risiko, dass Verfügungen die Bestattung betreffend zu spät offenbar werden, da die Testamentseröffnung häufig erst lange nach der Beisetzung erfolgt.
Auch dem Bestatter kann das Totenfürsorgerecht übertragen werden. Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn es keine Angehörigen mehr gibt und zu Lebzeiten eine Bestattungsvorsorge mit dem Bestatter abgeschlossen wird.
Willenserklärung zur Ascheverstreuung
Inzwischen verfügen Friedhöfe auch über Streuwiesen, auf denen die Asche eines Verstorbenen verstreut werden kann. Wer diese anonyme Bestattungsart vorzieht, muss in einer Willenserklärung festlegen, dass seine Asche verstreut werden soll.
Damit die Willenserklärung nicht angefochten werden kann, muss sie Datum, den vollständigen Namen und die Unterschrift enthalten. Wichtig ist auch eine unmissverständliche Erklärung der eigenen Wünsche, allein schon, damit es unter den Hinterbliebenen keine Fragen gibt.