Bestattungskosten – Wann das Sozialamt einspringt
Natürlich kann es passieren, dass die Hinterbliebenen nicht in der Lage sind, die Kosten einer Bestattung zu tragen. In solchen Fällen hilft der Staat, um eine einfache, aber würdige und ortsübliche Bestattung zu gewährleisten. Die sogenannte Sozialbestattung muss beim Sozialamt beantragt werden. Der Grund: Das Sozialamt überprüft, ob es zumutbar ist, den Hinterbliebenen die Kosten für die Bestattung aufzubürden.
Dabei ist es ein weitläufiger Trugschluss, dass nur Menschen, die Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld beziehen, Anspruch auf die Übernahme von Bestattungskosten durch das Sozialamt haben. Eine Sozialbestattung kann auch infrage kommen, wenn das Einkommen oder die Rente zu niedrig sind.
Hat der oder die Verstorbene bereits Sozialleistungen bezogen, ist der Antrag bei dem Sozialamt zu stellen, welches die Sozialleistungen bisher erbracht hat. In allen anderen Fällen ist in der Regel das Sozialamt des Sterbeortes zuständig.
Bestattungskosten – Wann das Ordnungsamt einspringt
War ein Verstorbener alleinstehend und hat keine Angehörigen mehr oder sind diese nicht auffindbar, beauftragt das Ordnungsamt des Sterbeortes die Bestattung. Als bestattungspflichtige Angehörige zählen laut Bestattungsgesetz Verwandte 1. und 2. Grades.
Mit der Übernahme einer ordnungsbehördlichen Bestattung sind wir uns unserer besonderen gesellschaftlichen und unternehmerischen Verantwortung bewusst. Niemand muss seinen letzten Weg allein gehen!
